2025 steigt der Mindestlohn, deutsche Staatsbürger müssen keine Meldescheine mehr ausfüllen. Das neue Jahr bringt auch einige steuerliche Erleichterungen. Ein Überblick, was auf Hoteliers und Gastronomen in Deutschland zukommt
Neues Hotelmelderecht
Seit 1. Januar 2025 ist die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten gem. § 29 – 30 Bundesmeldegesetz (BMG) für deutsche Staatsangehörige entfallen. Für Gäste ohne deutsche Staatsbürgerschaft bleibt die Meldepflicht bestehen. Diese Änderung des Bundesmeldegesetzes, wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. In den FAQs des Hotelverbands (IHA) werden die zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehbar wichtigsten davon aufgegriffen.
Kassenmeldepflicht für TSE-Kassen
Wer ein elektronisches Kassensystem oder eine Registrierkasse hat, muss ab 2025 dem Finanzamt
Namen und Steuernummer des Steuerpflichtigen,die Art der zertifizierten Sicherheitseinrichtung,die Art und die Anzahl des Aufzeichnungssystemssowie die Seriennummer mitteilen.
Außerdem will das Finanzamt wissen, seit wann die Anlage in Betrieb ist und wenn sie außer Betrieb genommen wird. Dies gilt im selben Maße für gemietete oder geleaste Kassen.
Bis zum 1. Juli 2025 muss die Anmeldung geschehen sein (Mitteilungspflicht nach Paragraf 146a Abs. 4 Abgabenordnung). Passiert nichts, kann das Finanzamt im schlimmsten Fall bis zu 25 000 Euro vom Unternehmer kassieren. Das elektronische Mitteilungsverfahren läuft ab diesem Jahr über das Finanzamtsportal „Mein Elster“. Das Bundesfinanzministerium hat einen Frage-Antwort-Katalog zum Kassengesetz, zur Belegausgabepflicht und zur technischen Sicherheitseinrichtung veröffentlicht.
E-Rechnungspflicht
Mit dem Versand der E-Rechnung können sich viele Unternehmer noch ein oder zwei Jahre Zeit lassen. Aber jeder, der im B2B-Geschäft tätig ist, muss E-Rechnungen seit diesem Jahr empfangen können. Wenn nicht bereits geschehen, kann es sich anbieten, schnellstmöglich eine extra E-Mail-Adresse einzurichten und diese den Lieferanten mitzuteilen.
Worum sich die Buchhaltung auch kümmern