Das Gericht entschied, dass die Begrenzung der Corona-Überbrückungshilfe auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller rechtmäßig ist und wies damit eine Klage der Dorint-Hotelgruppe ab.
Die Begrenzung der Förderprogramme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Finanzholding abgewiesen, zu der auch die Dorint-Hotelgruppe gehört.
Wegen der pandemiebedingten Einschränkungen und dem dadurch verursachten Wirtschaftseinbruch stellten Bund und Länder Corona-Überbrückungshilfen bereit, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen bei der Existenzsicherung zu helfen. Die Programme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV sahen eine maximale Förderung von zuletzt 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller vor.
Ungleicher Wettbewerb
Dagegen reichte Dorint Klage ein. Die Hotelgruppe argumentierte, dass größere Betriebe durch die festgelegten Obergrenzen ungleich behandelt worden seien. Kleinere Unternehmen hätten mit den Überbrückungshilfen ihre laufenden Kosten zu 80 bis 90 Prozent decken können, während größere Unternehmen wie Dorint aufgrund höherer Verluste nur einen deutlich geringeren Anteil kompensieren konnten. Dies habe zu einer Verzerrung des Wettbewerbs geführt. Da die Verluste durch staatliche Maßnahmen entstanden seien, müsse die Allgemeinheit diese tragen.
Wie urteilte das Gericht?
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: “Die Obergrenzen der Förderprogramme führen zwar zu einer Benachteiligung größerer Unternehmen. Diese Benachteiligung ist aber sachlich gerechtfertigt. Es ist legitim, dass mit Blick auf die Begrenztheit staatlicher Finanzierungsmöglichkeiten keine unbegrenzte Förderung ermöglicht worden ist.”
Weiter hieß es, dass hinsichtlich der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, vor allem kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz zu sichern, eine Förderung bis zu 54,5 Millionen Euro regelmäßig ausreichend sei. Für größere Unternehmen hätten alternative Hilfsmittel in Form von Bürgschaften und vergünstigten Krediten zur Verfügung gestanden. Größeren Unternehmen sei es auch in der Pandemie aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit zuzumuten, größere Lasten zu tragen, und sich gegebenenfalls weitere Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt zu beschaffen. Zu einer Vollkompensation aller pandemiebedingten Verluste sei der Staat nicht verpflichtet.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. red/sar