Die Umsatzsteuer ist ein beliebtes Prüffeld der Behörden. Die Hotellerie birgt durch die Vielzahl der angebotenen Leistungen einige Fehlerquellen.
Beherbergung, Wellness oder Restauration? Oft lässt sich im Gastgewerbe schwer abgrenzen, welcher Steuersatz gilt. So hat beispielsweise das Finanzgericht Niedersachsen zuletzt noch einmal klargestellt, dass die Schwimmbadnutzung dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer unterliegt, sofern im Eintrittspreis auch ein Saunabesuch enthalten ist. Denn die Saunanutzung unterliegt bekanntlich seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr dem ermäßigten Satz von sieben Prozent Umsatzsteuer. Durch die Kombination beider Angebote handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die insgesamt dem höheren Regelumsatzsteuersatz unterliegt.
Leistungen nach Steuersätzen in der Rechnung aufteilen
Anders verhält es sich jedoch bei einer Beherbergung mit Zusatzleistungen, wie einem Frühstück oder der inkludierten Parkplatznutzung. Hier ist eine Aufteilung der Leistungen nach Steuersätzen erforderlich, auch wenn es sich eigentlich ebenfalls um eine einheitliche Leistung handelt – in diesem Fall in Form eines Pauschalangebotes.
Bei all den Ausnahmeregelungen wundert es nicht, dass die Betriebsprüfer oft all die Sachverhalte herausfischen, die tatsächlich mit einem zu geringen Umsatzsteuersatz abgerechnet wurden. Die Folgen sind mitunter hohe Umsatzsteuernachzahlungen und eine Änderung der bisherigen Abrechnungspraxis. Umgekehrt kann sich aber auch ein Vorteil für den Hotelier ergeben, wenn sich in der Prüfung herausstellt, dass eine zu hohe Umsatzsteuer abgerechnet wurde. Bislang gab es in diesen Fällen jedoch oft keine Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer seitens des Finanzamts. Der Grund liegt in der Systematik des Umsatzsteuerrechts. Die Steuer, die gegenüber dem Gast in der Rechnung offen ausgewiesen wurde, muss vom Unternehmer auch an das Finanzamt abgeführt werden.
Das gilt auch, wenn die Umsatzsteuer zu Unrecht in dieser Höhe ausgewiesen wurde. Eine Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer seitens des Finanzamts war nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) bisher nur dann möglich, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, indem die Rechnung gegenüber dem Gast berichtigt und auch die zu viel berechnete Umsatzsteuer an ihn zurückgezahlt wurde. Somit machte die Umsatzsteuerkorrektur aus Sicht des Hoteliers im Grunde keinen Sinn, da der Vorteil ausschließlich den Gästen zugutekam.
Zu hoch berechnete Umsatzsteuer birgt keine Steuerschuld
Doch aktuell hat sich hier einiges geändert. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits Ende 2022 entschieden, dass die unrichtig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt beansprucht werden darf, wenn es hinsichtlich dieser Umsatzsteuer nicht zu einer Gefährdung des Steueraufkommens kommen kann, weil die Leistung unstreitig gegenüber einem Endverbraucher erbracht und abgerechnet wurde. Denn der Vorsteuerabzug steht nur umsatzsteuerlichen Unternehmern wie Geschäftsreisenden oder gegebenenfalls Besuchern von Kongressen zu.
Wird hingegen gegenüber Endverbrauchern mit einer zu hohen Umsatzsteuer abgerechnet, kommt es laut EuGH zu keiner Steuerschuld aufgrund eines zu hohen Umsatzsteuerausweises. Hierzu sind derzeit zwar noch zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig, bei denen noch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob dieser sich tatsächlich der Auffassung des EuGH anschließen wird. Allerdings hat die deutsche Finanzverwaltung schon reagiert und anerkannt, dass es in diesen Fällen zu keiner Umsatzsteuerschuld nach § 14c Umsatzsteuergesetz kommt. Dabei muss gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar dargelegt werden, dass die Rechnungen tatsächlich gegenüber den Endverbrauchern ausgestellt wurden. Eine solche Änderung ist mitunter auch noch für zurückliegende Jahre möglich, sofern die Umsatzsteuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Zum Autor: Andreas Höbel vom ETL Adhoga Verbund in Gießen ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten. Kontakt: ETL Adhoga Gießen, Tel.: 0049 641 9825380, adhoga-giessen@etl.de, www.etl-adhoga.de