Zum 1. Januar steigt bekanntermaßen der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Dieser Betrag gilt dann für das Jahr 2024, ab 2025 wird er bei 12,82 Euro liegen. Mit dem Mindestlohn steigt auch die Verdienstgrenze, bis zu der man einen Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) ausüben kann. Für diese automatische Dynamisierung hatte der DEHOGA lange – und letztlich erfolgreich – gekämpft, damit nicht jede Mindestlohnerhöhung zur Folge hat, dass die Arbeitszeit der Minijobber immer weiter und weiter sinkt. Die Minijob-Grenze erhöht sich demgemäß ab 1. Januar von 520 auf 538 Euro monatlich. Das bedeutet, Minijobber können weiterhin bis zu 43 Stunden im Monat arbeiten. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.
Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der Jahresverdienstgrenze liegt, können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. In bis zu zwei Kalendermonaten darf die Minijob-Grenze überschritten werden, selbst wenn es dadurch zu einer Überschreitung der Jahresverdienstgrenze kommt. Allerdings nur dann, wenn es sich um ein unvorhersehbares Überschreiten handelt, z.B. wegen einer Krankheitsvertretung. In solchen Monaten darf der Verdienst dann aber nicht das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – übersteigen.
Wo die Minijobs enden, beginnen die Midijobs. Ab 1. Januar 2024 ist das also ab 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro. In diesem Übergangsbereich sind die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer reduziert.