Die neue Aufgabe ist motivierend, das Gehalt passt, das Team ist nett – es könnte der neue Traumjob sein. Doch wer jetzt eilig zum Kugelschreiber greift, könnte so manche Tücke im Arbeitsvertrag übersehen. Davon kann es viele geben. Auf welche es unter anderem ankommt, erklären der Arbeitsrechtler Jürgen Markowksi und Malin Hochscheid. Sie ist Beraterin für Arbeits- und Sozialrecht in der Arbeitskammer des Saarlandes.
1. Form
Schwarz auf Weiß, mit Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer: So sind Arbeitsverträge in der Regel gestaltet. Aber: Auch mündlich geschlossene Arbeitsverträge sind grundsätzlich gültig. Das Nachweisgesetz sehe zwar vor, dass Arbeitsverträge schriftlich geschlossen werden, «die Nichtbeachtung dessen hat jedoch keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses an sich», sagt Arbeitsrechtler Jürgen Markowski. Dennoch sei ein verschriftlichtes Dokument sinnvoll, um besprochene Konditionen und Regelungen des Arbeitsverhältnisses nachweisen zu können.
Aus Sicht der Beschäftigten sollte ein Arbeitsvertrag immer ausgewogen gestaltet sein und die Interessen beider Seiten berücksichtigen. «Arbeitgeber, die sich bereits bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags einseitig nur auf ihre Interessen schauen, werden sich auch in der weiteren Zusammenarbeit mein wenig kooperativ und fair zeigen», gibt Markowski zu bedenken.

Übrigens: Wird im Arbeitsvertrag auf Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge verwiesen, sollten diese unbedingt berücksichtigt werden.