
Erhalten Unternehmen eine Abmahnung wegen „Bilderdiebstahls“, obwohl sie eine Lizenz zur Nutzung des Bildes haben, stehen damit einige unangenehme Aufgaben ins Haus. Wie Hoteliers auf ein solches Schreiben richtig reagieren und ihre Rechte wahren können.
In der Hotelbranche werden Bilder häufig verwendet, um das Angebot auf Webseiten oder in sozialen Medien zu präsentieren. Doch was tun bei einer Abmahnung wegen „Bilderdiebstahls“, obwohl eine Lizenz für das Bild vorliegt? Diese Situation kann zunächst überfordernd sein, aber es gibt klare Schritte, um die Angelegenheit schnell zu klären.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine formelle Aufforderung, eine angebliche Rechtsverletzung zu unterlassen und möglicherweise Schadensersatz sowie Anwaltskosten zu zahlen. Sie wird genutzt, um Fälle unbefugter Bildnutzungen zu klären ohne ein Gericht hinzuziehen zu müssen. Doch auch wenn eine Berechtigung für die Bildnutzung vorhanden ist, kann es zu einer Abmahnung kommen.

Mögliche Gründe für eine Abmahnung trotz Lizenz
Dafür gibt es verschiedene Gründe. Häufig ist eine fehlerhafte Lizenzvereinbarung: Vielleicht deckt die Lizenz nur bestimmte Verwendungsarten ab, wie die Nutzung auf der Webseite, nicht aber auf Social Media oder in anderer Werbung. Ein weiterer Grund könnte eine unzureichende Quellenangabe sein, die im Gesetz als zwingend vorgeschrieben ist. Auch der Kauf des Bildes von einer unzuverlässigen Quelle könnte zu einer Abmahnung führen, falls der Verkäufer nicht berechtigt war, das Bild weiterzugeben.
Erste Schritte nach Erhalt einer Abmahnung
Im Falle einer Abmahnung sollten Betroffene ruhig und systematisch reagieren. Die Abmahnung sollte genau geprüft werden: Wer ist der Abmahner und ist dieser berechtigt, Ansprüche geltend zu machen? Fällt das Bild wirklich unter die Lizenz und welche Forderungen werden gestellt? Gegebenenfalls muss das Bild entfernt oder eine Unterlassungserklärung abgeben werden.
Praxistipp: Abmahnung prüfen
Bei einer Abmahnung sollten Unternehmen immer genau prüfen, ob die Lizenz die betreffende Nutzung abdeckt, und ob die Lizenz bestimmte Verwendungsarten wie Social Media oder Werbung ausschließt. Dazu bietet es sich immer an, Belege wie die Lizenzvereinbarung, Rechnungen und E-Mail-Korrespondenz mit dem Anbieter aufzuheben. Bei Unsicherheit sollten sich Betroffene rechtlichen Rat einholen, um die Abmahnung korrekt zu beantworten und unnötige Kosten zu vermeiden.
Um zu belegen, dass das Bild rechtmäßig erworben wurde, sollten alle relevanten Nachweise, wie Lizenzvereinbarung, Rechungen und Zahlungsbelege, gesammelt werden. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Abmahnung berechtigt ist, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Ein spezialisierter Anwalt kann die Abmahnung prüfen und helfen, die richtigen Schritte zu unternehmen.
Achten sollten Unternehmen auch auf Fristen. Abmahnungen enthalten häufig eine Frist, bis zu der sie reagieren müssen. Verstreicht diese, können gerichtliche Schritte folgen, die mit höheren Kosten verbunden sind. Wenn eine Unterlassungserklärung gefordert wird, sollten Betroffene diese gegebenenfalls modifizieren oder ablehnen, wenn sie im Recht sind.
Abmahnungen beinhalten oft auch Forderungen nach Schadensersatz und Anwaltskosten. Sollten das Bild rechtmäßig genutzt worden sein, kann der Anwalt versuchen, diese Forderungen zu reduzieren oder vollständig zurückweisen. Die Höhe des Schadensersatzes wird geprüft und gegebenenfalls verhandelt. Zudem steht im Fall einer unberechtigten Abmahnung möglicherweise ein Ersatz der eigenen Anwaltskosten zu.
Fazit
Eine Abmahnung wegen „Bilderdiebstahls“ kann auch dann erfolgen, wenn eine Lizenz vorliegt. In diesem Fall gilt es, die Abmahnung gründlich zu prüfen, alle relevanten Unterlagen bereithalten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Ein erfahrener Anwalt für Urheberrecht kann helfen, Rechte zu verteidigen und eine schnelle Lösung zu finden, um teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Zum Autor
Dr. Jonas Kahl, LL. M., ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.