Wer krank ist und nicht arbeiten kann, bekommt in der Regel weiter seinen Lohn bezahlt. Das ist im sogenannten Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Das gilt immer dann, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Voraussetzung ist, dass Beschäftigte kein eigenes Verschulden trifft. Der Anspruch ist bis zu sechs Wochen begrenzt, danach übernimmt in der Regel die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.
In den vergangenen Wochen wurde ein Vorschlag, dass Arbeitnehmer für den ersten Krankheitstag oder sogar die ersten drei Krankheitstage keinen Lohn mehr bekommen sollen, breit diskutiert. Was viele Beschäftigte nicht wissen: Auch jetzt ist das in manchen Fällen bereits möglich, selbst wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegt – und zwar in folgenden:
1. Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, wie Alexander Bredereck erklärt. Heißt: Wer in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses krank wird, hat für die Tage, an denen er sich krankmeldet, in der Regel keinen Anspruch auf Lohn.
Betroffene können in diesem Fall aber Krankengeld als Lohnersatzleistung bei ihrer Krankenkasse beantragen. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent vom Bruttoeinkommen, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto.
2. Erneute Krankheit bei gleicher Diagnose
Eine ähnliche Regel gilt, wenn Beschäftigte innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufgrund derselben Krankheit erneut ausfallen. «Wird ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, besteht ein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen», so Alexander Bredereck.
Und zwar dann,
wenn zwischen beiden Krankheiten eine Pause von mindestens sechs Monaten bestand, in denen der