Seit Januar gibt es neue Regeln, die Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen beachten müssen. Ein Überblick.
Da der Großteil der Anlagen F-Gase als Kältemittel verwendet, sind diese – und deren Betreiber – unmittelbar von der novellierten F-Gase-Verordnung betroffen. Manche Vorgaben gelten bereits seit März 2024, andere sind jetzt seit dem 1. Januar zu berücksichtigen.
Das Ziel: Mit den Verboten und Beschränkungen der europäischen F-Gase-Verordnung sollen die Emissionen der treibhauswirksamen fluorierten Kältemittel (F-Gase) reduziert werden. Dies geschieht unter anderem durch eine kontinuierliche Verknappung der zur Verfügung stehenden jährlichen Gesamtmenge von HFKW-Kältemitteln („Quotenreduzierung“), durch Inverkehrbringungsverbote von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die F-Gase enthalten, und durch Verwendungsverbote von bestimmten F-Gasen für Wartungs- und Servicearbeiten.
Das ändert sich ab 2025
Außer den bereits seit März 2024 gültigen Vorgaben müssen laut der Landesinnung Kälte-Klima-Technik nun ab Januar weitere Aspekte beachtet werden. Und zwar:
• Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von 2500 oder mehr wird auch für die Instandhaltung oder Wartung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit kleinen Füllmengen verboten – recyceltes oder wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen. Das betrifft zum Beispiel das weit verbreitete Kältemittel R404A (GWP 3922).
• Die sogenannten Inverkehrbringungsverbote werden verschärft. So ist es jetzt verboten „in sich geschlossene Kälteanlagen“ (mit Ausnahmen von Kühlern), die F-Gase mit einem GWP > 150 enthalten, in Verkehr zu bringen. Gleiches gilt für Mono-Splitklimageräte oder Wärmepumpen mit weniger als 3 kg Kältemittel-Füllmenge, die nur noch mit einem Kältemittel mit GWP < 750 befüllt sein dürfen.
• Es gibt geänderte Kennzeichnungspflichten für Anlagen, die F-Gase enthalten. Die Pflicht wurde auf weitere Kältemittel ausgedehnt – zum Beispiel Anlagen mit dem Kältemittel R1234yf.
• Die Menge der H-FKW, die jährlich in der EU neu auf den Markt gebracht werden darf, wird gegenüber 2024 reduziert. Dies kann laut des Verbands zu Engpässen und Preissteigerungen führen.
• Im Laufe des Jahres wird die an die neue F-Gase-Verordnung angepasste nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft treten, in der beispielsweise die hierzulande gültigen Vorgaben für die Erlangung von Zertifizierungen für den Umgang mit Kältemitteln konkretisiert werden.
Weitere europäische Verordnungen
Außer diesen Änderungen stellen zahlreiche weitere europäische Verordnungen und Normen sowie die nationale Gesetzgebung die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen vor umfassende Aufgaben. Zum Beispiel:
• VDI 6022 – Hygieneprüfung an Klimaanlagen, Verdampfern und anderen
• Betriebssicherheitsverordnung – Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
• F-Gase-Verordnung – Dichtheitsprüfungen und Protokollpflichten
• Chemikaliengesetz – legaler Bezug von Kältemitteln
• DGUV-Vorschriften – Elektrische Prüfung
• 42. BImSchV – Hygiene bei Verdunstungskühlanlagen
• Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Energetische Inspektion gemäß § 74-78
>> Hier gibt es eine Übersicht mit den wichtigsten Inhalten der novellierten F-Gase-Verordnung.
red/nz
Weiterbildungsangebote
Um auf dem neuesten Stand im Bereich Kälte- und Klimatechnik zu bleiben, sollten Betreiber die Schulungsangebote neutraler Fachschulen nutzen. So gibt es etwa bei der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik zahlreiche Seminare zum Thema.