Veranstaltungen im Hotel bieten die Chance, Pauschalangebote und Eintrittspreise als strategische Werkzeuge zur steuerlichen Gestaltung zu nutzen. Worauf Hoteliers jedoch achten sollten.
Die Hotellerie kämpft seit Jahren mit dem Fiskus um die richtige umsatzsteuerliche Behandlung von komplexen Leistungen, bei denen mehrere Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis gegenüber den Gästen abgegeben werden. Dabei geht es bekanntermaßen um Kombiangebote wie Hotelübernachtung mit Frühstück, Motel-Angebote (Hotelzimmer mit sogenannter Parkplatzgestellung), All-inclusive-Angebote, oder auch Showprogramme. Die Palette der Möglichkeiten ist dabei vielfältig. So können beispielsweise Musiker, Tänzer beziehungsweise Vortrags- oder sportliche Public-Viewing-Abende bei den Gästen für einen gelungenen Abend und beim Hotelier für Umsatz sorgen. Für Veranstalter kann die Umsatzsteuer dabei aber durchaus noch zu einem technischen Knock-out führen.
BFH-Urteil zur Umsatzsteuer im Lockdown
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, galt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent Umsatzsteuer. Die Abgabe von Getränken unterlag jedoch dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer. Bei entsprechenden Kombiangeboten war nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Aufteilung erforderlich, die sogar pauschal möglich war. Wer in diesem Zeitraum jedoch eine Dinnershow veranstaltete, wurde vom Finanzamt mit etwas härteren Bandagen angefasst. Denn hier sollte es sich selbst dann um eine komplexe Leistung handeln, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterlag, wenn die Getränke nicht mit im Gesamtpreis enthalten waren, sondern extra abgerechnet wurden.
Das ging dem Bundesfinanzhof (BFH) zu weit. Denn wenn bei einer einheitlichen komplexen Leistung beide Leistungsbestandteile grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann dies laut BFH umsatzsteuerlich nicht zu einer Verschmelzung beider Hauptleistungen zu einer neuen Leistung anderer Art führen. Somit ist auch der Regelsteuersatz auf eine solche Veranstaltung nicht anwendbar. Die Gesamtleistung konnte somit einheitlich zum ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden, sofern die Getränke zum Regelsteuersatz extra abgerechnet wurden. Ob eine Aufteilung durch Herausrechnung der Getränke bei einer Dinnershow im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 möglich war, ist leider noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Neue alte Rechtslage seit 1. Januar 2024
So gut die BFH-Entscheidung für die Aufarbeitung der Coronajahre auch sein mag,
aktuell bietet sie keinen Mehrwert, da der höhere Regelsteuersatz seit dem 1. Januar 2024 auch wieder für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt. Für diese neue alte Rechtslage hatte sich der BFH schon 2013 geäußert und klargestellt, dass bei einer Dinnershow das Essen und die Show aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht als eigenständige Hauptleistungen wahrgenommen werden, sondern als komplexe untrennbare Leistung. Eine Aufteilung nach Steuersätzen komme somit nicht infrage. Gleiches gilt für Veranstaltungen mit Verköstigung der Gäste, bei denen die Steuerbefreiung für Theater, Museen, Chöre oder Orchester anwendbar wäre. Werden hierbei Speisen abgegeben, kann es sich um eine einheitliche Leistung handeln, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt.
Steuerliche Vorteile durch Eintrittspreise
Doch was kann man tun, um dennoch von einem ermäßigten Steuersatz oder gar von Steuerfreiheit profitieren zu können? Das Zünglein an der Waage ist dabei ein gesonderter Eintrittspreis, der für den Zugang zur Veranstaltung erhoben wird. Dieser kann gegebenenfalls zum ermäßigten Steuersatz angeboten werden. Hier muss natürlich zunächst geprüft werden, ob der geringere Steuersatz überhaupt anwendbar ist. Beim Public-Viewing oder Filmabenden sind Steuervergünstigungen beispielsweise generell ausgeschlossen.
Für einen Diaabend kann der ermäßigte Steuersatz anwendbar sein, wie der BFH 2022 bestätigt hatte. Bei Steuerbefreiungen wird es meist schwieriger, weil die Abrechnung direkt von einer steuerbegünstigten Einrichtung erfolgen muss. Das Restaurant oder Hotel wäre dann lediglich für das leibliche Wohl der Gäste verantwortlich. Die Abrechnung erfolgt regulär als Kombiangebot (Speisen und Getränke), wodurch lediglich eine Aufteilung nach Steuersätzen erforderlich ist, oder individuell durch Einzelabrechnung von Speisen und Getränken.
Zum Autor
Autor StB Carsten Seitz vom ETL Adhoga Verbund in Gießen ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.