Das höchste europäische Gericht hat entschieden, dass die Bestpreisklauseln von Booking nach dem Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden können. Sprich: Booking darf Hotels mittels Bestpreisklauseln nicht untersagen, niedrigere Preise anzubieten als in dem Buchungsportal. Die Entscheidung des EuGH bringt abschließende Rechtsklarheit in der Sache und dürfte sich auch auf den Fortgang zweier Schadensersatzverfahren auswirken. Forderungen der Hotellerie in neunstelliger Höhe gegenüber Booking stehen im Raum.
Der EuGH (Az. C-264/23) urteilte nun, dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Zwar hätten Plattformen wie Booking eine neutrale oder positive Auswirkung auf den Wettbewerb, betonte der EuGH, da sie es Verbrauchern ermöglichten viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Auch die Hotels selbst könnten dadurch sichtbarer werden. Bestpreisklauseln seien aber nicht notwendig, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Buchungsplattformen zu sichern.
Die sogenannte enge Bestpreisklausel von Booking.com verbot es Hotels, Zimmer über eigene Vertriebskanäle günstiger als auf der Plattform. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klausel für unwirksam. Ein Amsterdamer Gericht wollte wissen, ob solche Abreden gegen das europäische Kartellverbot verstoßen und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt. Im konkreten Fall muss nun das niederländische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
Mit seinem heutigen Urteil habe der EuGH das marktbeherrschende Buchungsportal Booking.com in seine Schranken verwiesen und für Rechtssicherheit in Europa gesorgt, freut sich der Hotelverband Deutschland (IHA). Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, „notwendig und angemessen im Hinblick