Im vergangenen Jahr 2023 mussten die Arbeitgeber 76,7 Milliarden Euro für die Entgeltfortzahlung ihrer erkrankten Beschäftigten aufbringen. Damit haben sich die Kosten binnen 14 Jahren verdoppelt. Der hohe Beschäftigungsstand, Lohnerhöhungen und nicht zuletzt der unverändert hohe Krankenstand lassen auch für das laufende Jahr keine Trendumkehr erwarten.
Alljährlich veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Sozialbudget. Dort werden sämtliche Sozialleistungen aufgelistet, unter anderem auch solche, zu denen private Akteure verpflichtet werden, ohne dass der Sozialstaat sich finanziell beteiligt. Dazu zählt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (BMAS, 2024). Mit der jährlichen Aktualisierung werden Entwicklungen am aktuellen Rand geschätzt, es ergeben sich aber auch Revisionen in den Zeitreihen. Aber nicht nur deshalb ist es notwendig, die Arbeitgeberaufwendungen jährlich neu zu berechnen.
Pflicht zur Entgeltfortzahlung
Sofern erkrankte Beschäftigte ein ärztliches Attest vorlegen, wird das Gehalt für bis zu sechs Wochen vom Arbeitgeber weitergezahlt. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Unternehmen erst ab dem dritten Krankheitstag eine Bescheinigung einfordern. Diese kann bei Atemwegserkrankungen auch nach telefonischem Kontakt durch den Arzt ausgestellt werden. Die Sechs-Wochen-Frist bezieht sich auf ein und dieselbe Diagnose. Wer zum Beispiel aufgrund eines Rückenleidens krankgeschrieben ist, danach wieder seiner Arbeit nachgeht, aber nach kurzer Zeit deswegen erneut krankheitsbedingt ausfallen muss, für den summieren sich die attestierten Abwesenheiten im laufenden Kalenderjahr auf. Die Frist beginnt dagegen von neuem, sollten Beschäftigte an einem anderen Leiden erkranken. Währt die Genesung länger als sechs Wochen, dann zahlen die gesetzlichen Krankenkassen im Anschluss ein Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, längstens bis zum