Zum Internetauftritt eines Hotels oder Restaurants gehört zuweilen auch die Werbung mit Auszeichnungen. Es kann allerdings teuer werden, wenn Unternehmen diese nicht auf ihre Seriosität hin überprüfen.
Mittlerweile ist es keine Seltenheit mehr, dass Restaurants oder Hotels mit der folgenden Situation konfrontiert sind: Sie erhalten eine Mitteilung, dass sie einen Award gewonnen haben, um den sie sich im Zweifel jedoch nie beworben haben. Die Annahme des Preises beziehungsweise die Werbung damit stellt sich anschließend als kostenpflichtig heraus. Das Unternehmen hat nun zwei Optionen: erstens, auf die Auszeichnung und die Werbung damit zu verzichten, schließlich besteht mangels vertraglicher Vereinbarung keine Zahlungsverpflichtung. Oder zweitens, den Award anzunehmen und künftig kostenpflichtig damit zu werben. Letzteres wirft dann allerdings die Frage der Konformität mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf.
Nach gängiger Rechtsprechung muss nämlich bei (Online-)Werbung mit einer Auszeichnung parallel darüber informiert werden, von wem die Bewertung stammt und auf Basis welcher Kriterien diese erfolgte. Geschieht dies nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß in Gestalt von irreführender Werbung vor, der eine kostspielige Abmahnung von Mitbewerbern zur Folge haben kann.
Preise gegen Bezahlung: zweifelhafte Vergabekriterien
Gerade bei weniger seriösen (unaufgeforderten) Preisvergaben, deren Verleihung nur gegen Entgelt erfolgt, sind diese Voraussetzungen meist nicht gegeben, weil es entweder keine objektiven Vergabekriterien für die konkrete Auszeichnung gibt oder diese dem Empfänger nicht mitgeteilt werden.
Wenn durch die Bewerbung mit einer „Auszeichnung“ oder „Prämierung“ der Eindruck erweckt wird, dass damit qualitäts- oder sicherheitsbezogene Aussagen getroffen werden (Werbung mit Testergebnissen), ist es für eine zulässige Werbung erforderlich, dass eine konkrete Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird. Diese Quelle muss leicht zugänglich sein und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlauben, um Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ermöglichen, sich selbst über den Test zu informieren. Ausreichend dafür ist die Angabe einer Internetseite zum Fundstellennachweis (zuletzt: BGH, Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20).
Werbung mit Gütesiegeln: besondere Vorsicht geboten
Missbräuchlich ist die Verwendung eines Testsiegels insbesondere dann, wenn ein Unternehmen das Siegel in der Werbung verwendet, obwohl seine Ware oder Dienstleistung gar nicht entsprechend überprüft wurde, oder die Vergabe von „Gütesiegeln” durch Siegelanbieter erfolgt, die nicht als neutrale Stelle anzusehen sind. Daher ist bei der Werbung mit Testsiegeln wie Wellness-Gütesiegeln oder Nachhaltigkeitszertifikaten größtmögliche Sorgfalt im Hinblick auf die Seriosität und Neutralität des Award-Vergebenden sowie auf dessen Prüfkriterien geboten.
Verschärfte Kontrolle: Werbung mit Sternebewertungen
Seit einigen Jahren werden Angaben über Sternebewertungen von verschiedenen Branchenakteuren verschärft kontrolliert. Im Fall von Falschangaben und unlauterer Werbung verhängen Gerichte regelmäßig nicht unerhebliche Ordnungsgelder. Im Hinblick auf die zunehmende Problematik unseriöser Preisvergaben ist es nur eine Frage der Zeit, bis sich der Fokus der Justiz auch auf derartige Fälle richtet.
Zum Autor
Dr. Jonas Kahl, LL. M., ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig, er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.