Seit Beginn der Coronakrise kämpft der Dorint-Aufsichtsratschef um die Gleichstellung der großen mittelständischen Gastgewerbe-Betriebe. Nun stellt er per Eilantrag erneute Verfassungsbeschwerde.
Nach der Zurückweisung der Klage der Dorint Gruppe auf angemessene Coronahilfe durch den Bundesgerichtshof (BGH), hat das Unternehmen per Eilantrag erneute Verfassungsbeschwerde auf Gleichstellung eingereicht. Zuvor hatten die relevanten Unternehmen der in Kölner ansässigen Hotelgruppe den Rechtsweg in den Bundesländern Bremen, Hamburg und Brandenburg ausgeschöpft.
Hotelgruppe sieht “wettbewerbsverzerrende Wirkungen”
Die jetzige Verfassungsbeschwerde umfasst rund 300 Seiten und soll verdeutlichen, dass einerseits der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz mit der Einführung des §28a IfSG eine Lücke gerissen hat und andererseits das Wirtschaftsministerium sowie das Finanzministerium mit den Obergrenzen der Beihilfeprogramme wettbewerbsverzerrende Wirkungen entfaltet haben. „Wir sind zuversichtlich, dass unserer erneuten Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird und der seit April 2020 beschrittene Weg zur Gleichstellung nun endlich zum Ziel führt“, sagt Dorint Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe.
Iserlohe hat sich seit April 2020 immer wieder mit Vertretern der Bundesregierung auseinandergesetzt, um zu verhindern, dass die Coronahilfen durch Obergrenzen gekappt beziehungsweise willkürlich verteilt würden. Die damalige Bundesregierung ließ sich lediglich dazu bewegen, die Obergrenzen auf maximal 54,5 Millionen Euro pro Unternehmensverbund anzuheben.
Bereits früh in der Coronakise sei erkannt worden, dass die Hotellerie kein Pandemietreiber war. Das wurde durch das Robert Koch-Institut (RKI) immer wieder bestätigt, so die Argumentation von Iserlohe. Die entstandenen Schäden seien folglich auf Präventivmaßnahmen des Staates zurückzuführen. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und die Aufnahme des §28a IfSG hätten schließlich dazu geführt, dass sogenannte „Nicht-Störer“ – also virenfreie, „gesunde“ Betriebe, die keine Pandemietreiber waren – schlechter gestellt werden als die mittelbaren Störer. Die Dorint Hotelgruppe konnte daraufhin nur etwa 43 Prozent ihres Schadens geltend machen, während den kleinen mittelständischen Unternehmen (KMUs) durchweg 95 Prozent des Schadens durch Corona-Beihilfen erstattet worden sind.
BGH hat Dorint-Klage zurückgewiesen
Der BGH führte in einem Urteil gegen die Dorint Hotelgruppe vom 11. April 2024 aus: „Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt … Die Klägerinnen können ihr Unternehmerrisiko nicht auf die Allgemeinheit abwälzen und sich insoweit auf eine solidarische Lastenverteilung zu ihren Gunsten berufen.“
Dirk Iserlohe kritisierte den Richterspruch: „Mit den 60 Milliarden Euro an Corona-Hilfsgeldern, die nicht genutzt, sondern zweckentfremdet worden sind und den der Bundesregierung zugewiesenen, aber nicht abgerufenen Mitteln der EU in Höhe von 28 Milliarden Euro, hätte man leicht eine Gleichstellung aller Unternehmen erreichen können.“ Sein Resümee: „Das Geld stand also nach dem Willen des Gesetzgebers zur Verfügung und damit auch die etwa eine Milliarde Euro für die benachteiligten Hotelgesellschaften.“
Die aktuelle Verfassungsbeschwerde basiert auf der Annahme, dass die früheren Leitlinien einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2023 umgesetzt werden. Damals hieß es: “… Ergreift der Normgeber Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von Gesundheitsschutzmaßnahmen zu kompensieren, dürfen diese jedenfalls einzelne Adressaten nicht gleichheitswidrig benachteiligen.“ Nach Interpretation von Dorint Aufsichtsratschef Iserlohe wird somit das höchste Gericht seinem Begehren am Ende stattgeben. red/sar