Im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz ist vorgesehen, die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abzuschaffen. Was das für etablierte Check-in-Prozesse bedeutet.
Ein aktueller Regierungsentwurf sieht vor, die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abzuschaffen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, doch wenn der Entwurf in Kraft tritt, müssen etablierte Check-in-Prozesse in der Hotellerie geändert werden.
Aktuelle Regelung
Gemäß der Paragrafen 29, 30 Bundesmeldegesetz unterliegen Beherbergungsstätten besonderen Meldepflichten. Hotelgäste müssen im Meldeschein An- und Abreisetag, Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Anzahl der Mitreisenden sowie Seriennummer eines gültigen Passes hinterlegen und den Meldeschein handschriftlich unterschreiben.
Seit Januar 2020 besteht alternativ die Möglichkeit der elektronischen Erhebung von Gastdaten. Voraussetzung ist, dass die Erhebung am Ankunftstag mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang mit starker Kundenauthentifizierung oder mit einem elektronischen Identitätsnachweis verknüpft ist. Jeder Meldeschein muss zwölf Monate vom Hotel aufbewahrt und spätestens nach drei weiteren Monaten gelöscht werden.
Meldeschein: Vorgeschlagene Änderungen
Die Neuregelung im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz sieht eine Änderung der Paragrafen 29, 30 Bundesmeldegesetz sowie der Beherbergungsmeldedatenverordnung vor: Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen dann keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Für internationale Gäste gilt weiterhin die Pflicht für den Meldeschein, denn das Schengener Durchführungsübereinkommen verlangt für diese Zielgruppe in Artikel 45 eine besondere Melde- und Ausweispflicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und der Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern.
5 Tipps für Hoteliers
• Check-in-Prozesse überprüfen, um den Umfang des Anpassungsbedarfs zu analysieren
• Meldescheine überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten
• Prüfen der Datenflüsse und Rechtsgrundlagen (vor allem Kommunalabgabensatzungen) bezüglich der Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge
• Überprüfen und gegebenenfalls Aktualisieren der Datenschutzinformationen und Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
• Gegebenenfalls eine auf Vertrags- und Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsberatung einholen
Vorteile für Hotels
Hotels werden spürbar entlastet – sowohl logistisch als auch finanziell. Denn nur noch ein Bruchteil an Meldescheinen muss bereitgestellt, aufbewahrt und nach dem etablierten Löschkonzept vernichtet werden. Die Gefahr einer rechtswidrigen Erhebung der Meldedaten mittels eines „elektronischen Meldescheins“ wird zumindest für deutsche Staatsangehörige gebannt. Der elektronische Check-in, sei es vor Ankunft über ein digitales Meldeformular oder bei Ankunft mittels Unterschrift auf einem Tablet, erfüllt nämlich nicht die Anforderungen der aktuellen Regelung des Bundesmeldegesetzes.
Kritik
Eine Umsetzungsfrist ist in dem Regierungsentwurf nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes die Änderung unmittelbar umgesetzt werden muss. Damit bleibt den Hotels kaum Zeit, ihre etablierten Check-in-Prozesse anzupassen.
Auch die Kommunen müssen tätig werden und ihre Abgabensatzung überarbeiten, wenn sie bei der Erhebung und Abführung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen auf das Bundesmeldegesetz verweisen. Andernfalls kann es gegenüber den Gästen an einer belastbaren Rechtsgrundlage für die Datenerhebung fehlen.
Zur Autorin
Franziska Weber ist Rechtsanwältin im IT-Vertragsrecht, E-Commerce und Datenschutzrecht bei Spirit Legal.