Im Streit um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag hat das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von rund 400 Euro abgewiesen. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisende zum Preis von 740 EUR pro Person eine einwöchige Pauschalreise im Mai 2023 nach Sizilien gebucht.
Nach dem Vortrag der Klägerin soll das gebuchte Hotel überbucht gewesen sein, weshalb die Klägerin und ihre Mitreisende am Ankunftstag in einem Alternativhotel untergekommen seien, wofür sie 208 Euro hätten bezahlen müssen. Am nächsten Tag sei ihnen ein Zimmer in einem ca. 100 m entfernt gelegenen Hotel zur Verfügung gestellt worden. Dieses hätte jedoch keinen Meerblick gehabt, sondern ein Fenster zum Hinterhof mit lauten und stinkenden Gänsen. Erst einen Tag später hätten sie ein akzeptables Zimmer beziehen können. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 230 Euro an die Klägerin. Die Klägerin verlangte darüber hinaus die Zahlung weiterer 400 Euro.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:
„Eine Minderung des Reisepreises kommt nur in Höhe von 115,62 € in Betracht. Gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 651m BGB mindert sich beim Pauschalreisevertrag der Reisepreis, wenn die Reise mangelhaft ist.
Die Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel stellt einen solchen Reisemangel dar. Der Reisende, der vor der Reisebuchung regelmäßig verschiedene Angebote vergleicht, entscheidet sich gezielt für ein bestimmtes Hotel und bucht nicht lediglich irgendein Hotel einer bestimmten Kategorie an einem bestimmten Ort. Entscheidungskriterien können dabei die Lage, der Renovierungszustand, die Zimmergröße, die Ausstattung, die Verpflegung, der Service und noch weitere Faktoren sein.
Wenn man davon ausgeht, dass das Hotel B. tatsächlich