Ist ein Arbeitszeugnis ungültig, weil es bestimmte formale Voraussetzungen nicht erfüllt? Darüber gibt es immer wieder Streit. Ein Adressfeld mit der Anschrift des Arbeitnehmers auf dem Dokument geht etwa in Ordnung, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rostock (AZ: 5 Sa 35/23). Das Zeugnis darf im Regelfall auch zweifach gefaltet versendet werden.
Im Kern des Falls, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist, ging es um mehrere Aspekte der äußeren Form und der Übermittlung des Arbeitszeugnisses.
Eine ehemalige Arbeitnehmerin hatte sich gegen die Übermittlung ihres Arbeitszeugnisses gewandt. Sie bemängelte nicht nur das Adressfeld und die doppelte Faltung. Es fehlten ihrer Meinung nach auch Name und Funktion des Unterzeichners.