Für Speisen in der Gastronomie gelten seit Januar wieder 19 Prozent. Auf welche Bereiche sich der höhere Steuersatz auswirkt und wann Hoteliers steuerlich von der „Food-and-Paper-Methode“ profitieren.
Seit Anfang dieses Jahres gilt wieder der höhere Umsatzsteuersatz von 19 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vor Ort. Das ist für Gastronomen in vielerlei Hinsicht bitter. Denn der höhere Steuersatz mindert den Umsatz (und damit auch den Gewinn) aller vom Gast vor Ort eingenommenen Gerichte auf der Speisekarte um 9,5 Prozent, wenn die Preise auf der Speisekarte nicht flexibel angehoben werden.
Steuer auf Erdgas und Fernwärme steigt
Die Änderung der Speisekarte ist andererseits ebenfalls mit Kosten verbunden, die erst wieder reingeholt werden müssen. Bei einer Änderung müssen nicht nur die voraussichtlich weiter steigenden Preise für Lebensmittel und deren Transport aufgrund der ebenfalls zum Jahreswechsel gestiegenen Mautgebühren für Lkw und der höheren CO²-Abgabe für Kraftstoffe berücksichtigt werden.
Die zum 1. April 2024 auslaufende Umsatzsteuersatzermäßigung für Erdgas- und Fernwärme ist vor allem für Kleinunternehmer von Bedeutung, da diese die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen können und somit eine höhere Kostenbelastung zu erwarten haben. Da die Verbraucherinnen und Verbraucher zunehmend sensibel auf Preiserhöhungen reagieren, haben einige Gastromomen ihre Preise für Speisen außer Haus auf dem Vorjahresniveau belassen, um den Gästen hier noch ein attraktives Angebot unterbreiten zu können. Denn bei Lieferungen außer Haus ist es beim ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent geblieben, sofern es sich nicht um komplexe Cateringleistungen mit der Zurverfügungstellung und Reinigung von Mehrweggeschirr handelt, für welche ebenfalls wieder der Regelsatz von 19 Prozent Umsatzsteuer gilt.
Der höhere Steuersatz hat im Übrigen auch Auswirkungen auf die kostenlose oder verbilligte Verköstigung der Mitarbeitenden, weil auch hier wieder der höhere Steuersatz gilt. Außerdem sind auch die Sachbezüge wieder gestiegen. Der Wert einer Mahlzeit beträgt 2024 für Mittag- beziehungsweise Abendessen 4,13 Euro, ein Frühstück ist mit 2,17 Euro anzusetzen. Im Jahr 2023 waren es lediglich 3,80 Euro beziehungsweise 2 Euro. Das entspricht einer Steigerung von circa 8,6 Prozent bezogen auf den Bruttowert. Zusammen mit der Steuersatzerhöhung ergibt sich eine umsatzsteuerliche Mehrbelastung von 41 Cent Umsatzsteuer je Hauptmahlzeit.
Aufteilungsgebot für Pauschalangebote
Mit dem höheren Steuersatz greift auch wieder das Aufteilungsgebot bei Pauschalangeboten, wie Sparmenüs, All-inclusive-Angeboten und Buffets, wenn darin auch Getränke enthalten sind. Doch wie die Aufteilung dabei zu erfolgen hat, ist noch immer nicht höchstrichterlich geklärt. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist hierzu unter dem Aktenzeichen XI R 19/23 ein Revisionsverfahren zur sogenannten Food-and-Paper-Methode anhängig. Die Vorinstanz, das FG Baden-Württemberg, hatte diese Methode mit Urteil vom 9. November 2022 (12 K 3098/19) anerkannt, weil die Aufteilung insbesondere maschinell durch „einfache Rechenleistung quasi auf Knopfdruck“ erfolgte und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt.
Denn die Aufteilung erfolgt dann einfach nach den jeweiligen Einkaufspreisen, die ja bei einer kaufmännischen Organisation durchaus bekannt sein sollten. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist laut den Finanzrichtern dann nicht geboten. Die Food-and-Paper-Methode führt in der Regel zu einem günstigeren Besteuerungsverhältnis, weil Getränke den Gästen üblicherweise mit einem höheren Gewinnaufschlag berechnet werden. Akzeptiert das Finanzamt die Food-and-Paper-Methode nicht, sollte gegen eine endgültige Umsatzsteuerfestsetzung unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.