Zum Jahreswechsel wird der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ausgeweitet. Bereits Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten (bisher: 3.000) sind dann gesetzlich verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten und ein Risikomanagement einzurichten. Einen kurzen Überblick zur Ausweitung und den daraus resultierenden Pflichten finden unmittelbar betroffene Unternehmen in den FAQ des für die Kontrolle des LkSG zuständigen BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
Über die unmittelbar betroffenen Unternehmen hinaus wird diese Ausweitung im Gastgewerbe dazu führen, dass weitere Kundenunternehmen, die neu unter das LkSG fallen, von ihren Vertragspartnern z.B. für Caterings, Tagungen oder Zimmerkontingente Auskunft und Nachweise für ihr eigenen Risikomanagement einfordern. Teilweise wird von Vertragspartnern aus dem Gastgewerbe auch verlangt, Präventionsmaßnahmen wie z.B. Schulungen durchzuführen oder sich an Abhilfemaßnahmen des Kunden zu beteiligen.
Bei Fragen oder Anforderungen, die den gastgewerblichen Betrieb, der selbst nicht unter den Anwendungsbereich des LkSG fällt, überfordern, empfiehlt sich nach den Erfahrungen des DEHOGA zunächst einmal das Gespräch mit dem Kunden. Der Umfang der Anforderungen hängt vom Risikomanagement des jeweiligen Kunden ab und ist – wie wir bereits im Laufe des Jahres feststellen konnten – sehr unterschiedlich.
Als sog. „unmittelbare Zulieferer“ betroffene gastgewerbliche Betriebe sollten jedenfalls dem Kunden nicht pauschal vertraglich zusichern, dass sie alle Pflichten aus dem LkSG erfüllen oder die Einhaltung aller LkSG-Standards in ihren Lieferketten gewährleisten (z. B. Zusicherung, „in der Lieferkette alle Menschenrechte einzuhalten“). Das LkSG erlaubt es nämlich nicht, dass Sorgfaltspflichten der unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen pauschal auf Zulieferer oder Vertragspartner in der Lieferkette abgewälzt werden.
Ausführliche FAQ des BAFA HIER.