Bei den Energiepreisbremsen für Strom und Gas wird für RLM-Kunden bei der Berechnung des Entlastungskontingents das Jahr 2021 als Referenzjahr zugrunde gelegt. RLM-Kunden besitzen einen sog. RLM-Zähler (für Strom- und/oder Gas). Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh Strom oder mehr als 1,5 Mio. kWh Gas müssen einen solchen RLM-Zähler haben. Bei geringeren Jahresverbräuchen genügt ein sog. SLP-Zähler.
Das Referenzjahr wurde seitens des DEHOGA heftig kritisiert, da im Jahr 2021 durch coronabedingte Betriebsschließungen und aufgrund der Flutkatastrophe in Teilen des Landes massiv weniger Strom und Gas verbraucht wurde, also vor den Krisen, also beispielsweise im Jahr 2019.
Der Gesetzgeber hat jedoch für RLM-Kunden lediglich einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zugestanden, wenn die Gas- und/oder Stromverbräuche im Jahr 2021 mindestens 40 Prozent geringer waren als im Jahr 2019.
Dieser zusätzliche Entlastungsbetrag kann nunmehr beantragt werden. Nach dem Gesetz läuft die Antragsfrist vom 1. September bis zum 30. September 2023!
Nachfolgend die Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums:
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Prüfbehörde nach § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG mit der Bereitstellung ihrer Internetpräsenz unter https://pruefbehoerde.pwc.de den operativen Betrieb aufgenommen hat.
Letztverbrauchende Unternehmen können hier über ein digitales Antragsportal zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG beantragen.
Dieses Angebot richtet sich an Letztverbraucher von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe in 2021 um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist. Damit wird möglichen negativen Effekten der Ableitung des Entlastungsbetrages auf der Basis des