Corona hat so manchen Urlaub verhagelt. Viele Streitigkeiten wurden anschließend vor Gericht ausgetragen. Und noch immer trifft auch der BGH Grundsatzentscheidungen dazu.
Ein Hotel muss Gästen die Zimmerkosten zurückerstatten, wenn sie wegen eines coronabedingten Beherbergungsverbots gar nicht erst anreisen konnten. Die Klägerin hatte zwar einen nicht stornierbaren Tarif für ein Hotel in Lüneburg Mitte Mai 2020 gewählt, von dem Vertrag sei sie aber einige Tage zuvor wirksam zurückgetreten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Das Urteil sei über den Fall hinaus für Hotelbuchungen während der Pandemie von Bedeutung, sagte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger. (Az. VIII ZR 363/21)
Geschuldete Leistung nicht erbracht
Die Frau hatte im Herbst 2019 – also vor Ausbruch der Corona-Pandemie – drei Doppelzimmer gebucht. Nachdem das Land Niedersachsen ein Beherbergungsverbot erlassen hatte, bat die Klägerin vergeblich um Erstattung der seinerzeit sofort bezahlten Rechnung. Weil das Hotel, Mitglied einer Hotelgruppe mit Sitz in Berlin, nur eine Verschiebung bis Ende 2020 anbot, zog sie vor Gericht. Die Vorinstanzen hatten ihr Recht gegeben und den Anspruch auf Rückzahlung bejaht. Dagegen ging das Unternehmen in Revision.
Diese hatte am BGH keinen Erfolg. Das Hotel habe die geschuldete Leistung nicht erbringen können. Wiederum sei der Klägerin wegen des wechselhaften Pandemiegeschehens kein weiteres Abwarten zuzumuten gewesen, erklärte Bünger.
Auch habe die Frau schon am 7. Mai 2020 wirksam von dem Vertrag zurücktreten können, obwohl das Land Niedersachsen das Beherbergungsverbot erst einen Tag später für den Buchungszeitraum verlängert habe. Diese Entwicklung – und damit die Voraussetzung für den Rücktritt – sei offensichtlich gewesen, hieß es. Die Frau habe “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” davon ausgehen können, dass die Hotelzimmer auch Mitte Mai nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürften. dpa