Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) präzisiert die Rechte von Reisenden bei mangelhaft erbrachten Pauschalreisen und definiert damit das Haftungsrisiko für Reiseveranstalter neu. Der Gerichtshof stellte klar, dass ein Reisender Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises haben kann, selbst wenn ihm bestimmte vertragliche Leistungen erbracht wurden. Voraussetzung ist, dass die mangelhafte Erbringung so schwerwiegend ist, dass die Reise zwecklos wird.
Anlass für die Klarstellung war die Klage zweier polnischer Urlauber, deren All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien durch umfangreiche Abrissarbeiten und mangelhafte Verpflegung massiv beeinträchtigt wurde.
Volle Erstattung bei zwecklos gewordener Reise
Der EuGH legt fest, dass der Anspruch auf eine vollständige Rückzahlung des gezahlten Preises nicht nur dann besteht, wenn sämtliche Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Er greift auch, wenn trotz erbrachter Teilleistungen deren mangelhafte Erfüllung ein so schwerwiegendes Ausmaß annimmt, dass die Pauschalreise objektiv ihren Zweck verliert.
Der Gerichtshof präzisiert hierzu: “Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist.”

Die finale Beurteilung, ob dieser Schweregrad erreicht ist, muss das jeweilige nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vornehmen.
Haftungsbefreiung bei behördlichen Anordnungen
Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes stellt der EuGH fest, dass die Pauschalreiserichtlinie primär der Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts dient und nicht die Sanktionierung des Reiseveranstalters, etwa durch Strafschadensersatz, bezweckt.
Ein Reiseveranstalter kann sich von der Schadensersatzpflicht befreien, wenn er nachweist, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Leistungen einem Dritten zuzurechnen ist und weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Die Richtlinie
