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Was Hoteliers bei Saisonarbeitskräften beachten müssen

  • Emma Bessi
  • 19 Mai 2025
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Dieser Artikel wurde von Top Hotel News geschrieben. Klicken Sie hier, um den Originalartikel zu lesen

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Mit dem Frühling steigt der Gästeandrang – und damit der Bedarf an Saisonkräften. Doch deren Abrechnung erfordert genaue Kenntnis der rechtlichen Vorgaben.

Endlich Frühling! Die Temperaturen steigen, die Tage werden länger und die Außengastronomie erwacht zum Leben. Ob Frühstück auf der Sonnenterrasse, ein kühles Getränk oder leckeres Abendessen unter freiem Himmel – die Gäste genießen die wärmere Jahreszeit und ziehen das „Draußen“ dem „Drinnen“ wieder deutlich mehr vor. Für Hoteliers und Gastronomen bedeutet das natürlich: mehr Betrieb, mehr Gäste, weitere Wege und somit auch ein höherer Personalbedarf. Saisonarbeitskräfte sind also wieder verstärkt gefragt, doch wie lassen sie sich korrekt abrechnen?


filter_none WEITERE BEITRÄGE ZU DIESEM ARTIKEL

Mini-Jobs: Geringfügige Beschäftigung

Wer temporär Aushilfspersonal braucht, denkt normalerweise zuerst an Mini-Jobber. Beim Arbeitnehmer selbst sind Mini-Jobs auch sehr beliebt, da das Einkommen in der Regel brutto gleich netto ausgezahlt wird. Für Arbeitgeber sind Mini-Jobber jedoch nicht unbedingt die erste Wahl, da sie auf das gezahlte Entgelt pauschale Abgaben von über 30 Prozent leisten müssen und sie somit in Summe teurer sind, als regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Dennoch spricht natürlich gerade in Sachen Flexibilität viel für den Einsatz geringfügig beschäftigter Mitarbeiter. Die aktuelle Entgeltgrenze für einen Mini-Job liegt bei monatlich 556 Euro. Eine Überschreitung dieser Grenze führt zur Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses.

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Kurzfristige Beschäftigung: Sozialversicherungsfreiheit möglich

Kurzfristige Beschäftigungen sind eine weitere Möglichkeit für saisonale Aushilfen. Sie sind sozialversicherungsfrei, wenn sie auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr befristet sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer entweder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers berechnen oder mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschalieren. Neben den Lohnkosten fallen nur die Umlagen U1 (Krankheit), U2 (Mutterschaft) sowie die Insolvenzgeldumlage und die Unfallversicherung an.

Mindestlohn und Arbeitszeiten: Keine Ausnahme für Saisonkräfte

Alle Arbeitnehmer, egal ob Mini-Jobber oder kurzfristig Beschäftigte, haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt aktuell bei 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Zudem gelten strenge Vorgaben zur Arbeitszeitdokumentation. Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit erfassen und die gesetzlichen Pausenregelungen einhalten. Zudem muss die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden. Arbeit auf Abruf kann für den Arbeitgeber teuer werden. Hier sollte stets vorab ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden.

Saisonarbeitskräfte aus der EU: A1-Bescheinigung erforderlich

Arbeitnehmer aus EU-Staaten benötigen keine Arbeitserlaubnis, allerdings ist ihr Versicherungsstatus durch eine sogenannte A1-Bescheinigung zu klären. Liegt eine A1-Bescheinigung vor, bleibt der Arbeitnehmer in seinem Heimatland sozialversicherungspflichtig und der deutsche Arbeitgeber muss die dortigen Sozialversicherungsbeiträge abführen. Diese Saisonarbeitskräfte haben im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft dann in ihrem Heimatland einen Leistungsanspruch.

Wurde eine A1-Bescheinigung im Heimatland jedoch abgelehnt und wird somit nachgewiesen, dass keine ausländische Versicherungspflicht besteht, greift das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dann besteht in Deutschland Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – vorausgesetzt die Person wird für mindestens 4 Wochen beschäftigt. 

Sofortmeldung: Versäumnis kann teuer werden

Die Hotellerie gehört zu den Branchen, in denen nach Ansicht der Finanzverwaltung erfahrungsgemäß ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit besteht. Daher ist für jeden neuen Arbeitnehmer eine Sofortmeldung (Meldegrund 20) erforderlich. Diese muss vor Arbeitsantritt an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Aushilfe, eine Küchenkraft oder eine Empfangsmitarbeiterin handelt. Die Meldung kann über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal (https://app.sv-meldeportal.de) erfolgen. Zugriff auf diese Meldung hat dann neben der Deutschen Rentenversicherung auch der Zoll. Zu beachten ist, dass die Sofortmeldung nicht die reguläre Anmeldung als neuer Arbeitnehmer zur Sozialversicherung bei der jeweiligen Einzugsstelle (Meldegrund 10) ersetzt. Diese Meldung ist zusätzlich im Rahmen der ersten Gehaltsabrechnung vorzunehmen.

Ein Versäumnis der Sofortmeldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Das prüft nicht nur die Rentenversicherung, sondern auch der Zoll regelmäßig.

Hoteliers und Gastronomen sollten daher die arbeits- und steuerrechtlichen Regelungen genau beachten. Die richtige Wahl der Beschäftigungsform, eine vollständige Anmeldung, die Einhaltung der Mindestlohn- und Dokumentationspflichten sowie der arbeitsrechtlichen Regelungen sind entscheidend, um finanzielle Risiken und Strafen zu vermeiden.

Zur Autorin

Claudia Heiland, Steuerberaterin beim ETL Adhoga-Verbund in Dortmund, ist auf die Beratung von Hotels und Gaststätten spezialisiert.

Bitte klicken Sie hier, um den vollständigen Originalartikel zu lesen.

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